In der Sache unterliegt keinem Zweifel, dass eine Infektion mit dem Covid-19-Virus oder einem seiner naturgegeben sich daraus entwickelnden Mutationen die Gefahr schwerstwiegender Erkrankung mit auch tödlichem Ausgang hervorruft.
Gesundheitspolitisch begründete Eingriffe in die Grundrechte, die als Abwehrrechte gegen jegliche Staatsgewalt zu verstehen sind, müssen auf der Grundlage nachgewiesener Tatsachen einer Abwägung unterzogen werden:

sofern durch eine Infektion Gefährdete sich höchstwirksam selbst schützen können, bedarf es

des Schutzes durch andere durch Einschränkung ihrer Grundrechte nicht, wenn der Eigenschutz der Gefährdeten nicht erhöht werden kann.

 

Daher beantragt die AfD Bottrop folgende, vom Rat zu beschließende Maßnahmen:

TOP1: Inzidenzwert-Ermittlung

Der Oberbürgermeister weist die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ab sofort an, nur solche

Covid-19-Testergebnisse an das Landeszentrum Gesundheit NRW zu übermitteln, die bei

einem Reproduktions-CT-Wert von maximal 30 den labormäßigen Nachweis einer Infektiosität des Getesteten erbringen.

TOP2: Schnelltest-Angebote einschränken

Der Oberbürgermeister trägt ab sofort dafür Sorge, dass in den sogenannten Testzentren, auch

in mobilen Einheiten, ein Covid-19-Schnelltest ausdrücklich nur den Menschen anzubieten ist, die nach Selbsteinschätzung oder Einschätzung des mit dem Schnelltest beauftragten

medizinischen Fachpersonals Covid-19-spezifische Erkrankungs-Symptome aufweisen.

TOP3: Umstellung von der Maskenpflicht auf das Maskenrecht

Das mit einer Covid-19-Gefährdung begründete, bußgeldrechtlich bewehrte, strafrechtlich oder sonstwie sanktionierte Gebot an einen jeden Menschen in Bottrop, gleichgültig welchen Alters, auch Schüler, eine Maske zu tragen, wird aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgt am 14. Tage nach Fassung dieses Beschlusses. Bis zum vorgenannten

Zeitpunkt erfolgt eine breitest angelegte Aufklärung der überwiegend verängstigten

Bevölkerung, dass jeder nach Aufhebung des Gebotes das Recht hat, sich höchstwirksam durch das Tragen einer FFP2-Maske selbst zu schützen, bis hin zur Möglichkeit, sein Leben wie unter Lockdown-Bedingungen zu gestalten, er aber kein Recht hat, sich insoweit überflüssigerweise zusätzlich von anderen schützen zu lassen.

Unberührt davon bleiben Gebote in geschlossenen Räumlichkeiten des Krankenhauswesens,

von Pflege- und Senioreneinrichtungen oder sonstigen „Massenunterkünften“, wie vom RKI in seinen täglichen Covid-19-Lageberichten definiert. Die Träger solcher Einrichtungen

bestimmen in eigner Verantwortung die Hygieneanforderungen zum Schutz der Patienten,

Bewohner und Nutzer.

TOP4: Öffnung aller Gewerbe- und Freiberuflerbetriebe mit Kundenverkehr

Mit sofortiger Wirkung werden die Verbote aufgehoben, Gewerbebetriebe und

Freiberuflerpraxen und -büros mit Kundenverkehr betreiben zu dürfen.

TOP5: Schnelltest- oder Impfnachweis-Vorlage-Gebot

Mit sofortiger Wirkung wird das Gebot für Gewerbe- und Freiberuflerbetriebe mit

Kundenverkehr aufgehoben, das Betreten ihrer Betriebe von einem negativen Schnelltest- oder

Impf-Nachweis abhängig zu machen.

TOP6: Missbilligung der zu späten und völlig unzureichenden Beantwortung einer Anfrage

Der Rat spricht der Verwaltung die Missbilligung dafür aus, dass die „Anfrage zu Covid-19-

Maßnahmen“ vom 07.04.2021 des Ratsmitgliedes Udo Pauen erst unter dem 30.04.2021 mit

Zugang am 03.05.2021 und in der Sache völlig unzureichend beantwortet wurde.

Die Ausführlichen Begründungen sind in unserem Antrag Aufhebg Covid-19-Maßnahmen nachzulesen.